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Urteil vom 21.02.2008, S 30 R 2948/06
26.08.2011 veröffentlicht von jet (Keine Kommentare)
Bei abschließender Würdigung des Ablaufes der Auseinandersetzung kann mit Blick auf einen umfangreichen Akteninhalt der Beklagten der Vorwurf nicht erspart werden , mit ihrem formelhaften Beharren auf den Begriffen ” Nettolohnvereinbarung ” und ” Entgeltumwandlung ” das Vorbringen der Klägerin kaum beachtet zu haben .
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